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Artikel 21 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 21 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 VwGO offen

§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... Artikel 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2, 5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55a wird wie folgt ...