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Artikel 23 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 23 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO offen

§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2, 5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52a wird wie folgt ...