Artikel 24 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GKG Anlage 1

Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."

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Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 ...


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