Der Anmerkung zu Nummer 31000 der
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum
Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
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„(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573