§ 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch
Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- „2.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder als nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung: auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel oder auf der Umhüllung,
- 3.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
- 4.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird."
- c)
- In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Absatzes 3 Nr. 3" durch die Wörter „von vorverpackten Lebensmitteln, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen sind," ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden."
- e)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
B. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 116