Die
Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch
Artikel 64 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abgabe in Verpackungen
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:".
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fertigpackung" durch das Wort „Verpackung" ersetzt und werden die Wörter „Anlage 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst: