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Artikel 12 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDVEV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 FrSaftErfrischGetrV § 3, § 6, Anlage 1, Anlage 7

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend."

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,

dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:

1.
bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder

2.
bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.

(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird."

3.
In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in Spalte 2 Zeile 1 das Wort „Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt.

4.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Zeile 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt.

b)
Im Satz unter der Tabelle wird das Wort „Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 LMIDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMIDVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 LMIDVEV Neubekanntmachungserlaubnis
... für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2 bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV
... und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der ...