Synopse aller Änderungen der KPBV am 15.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2021 durch Bekanntmachung der KPBVIB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KPBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KPBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
KPBV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4648
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 5 bis 12 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 5 bis 12 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. *)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 7. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4648) treten die §§ 5 bis 12 am 31. Januar 2022 in Kraft.





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