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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (4. BPolZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357 (Nr. 47); Geltung ab 01.08.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 BPolZV § 1, § 2

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2014 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „führen" die Wörter „oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben" die Wörter „und Verwendungen" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 5," die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4," eingefügt.

cc)
Nummer 1a wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;".

dd)
In Nummer 2 werden die Wörter „Flughafen Frankfurt/Main" durch die Angabe „11" ersetzt und nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

ee)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen

1.
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes

a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie

b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,

2.
nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt."

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Frankfurt/Main" durch die Wörter „Frankfurt am Main" ersetzt.

b)
In Nummer 9 werden jeweils die Wörter „Frankfurt/Main" durch die Wörter „Frankfurt am Main" ersetzt sowie die Wörter „sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes" gestrichen.

c)
In Nummer 10 werden die Wörter „für die Koordination der Einsätze geschlossener Verbände und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière