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Artikel 3 - Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 StDAV § 1, § 3, § 9, § 10

Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

3.
In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Person gespeicherten Daten" durch die Wörter „ihn betreffender personenbezogener Daten" ersetzt.

4.
§ 10 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 4. StRVÄndV Inkrafttreten
... und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527
§ 4 KiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend ...