Die
Steuerdaten-Abrufverordnung vom
13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß
§ 3 Absatz 3 der Abgabenordnung."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,".
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Person gespeicherten Daten" durch die Wörter „ihn betreffender personenbezogener Daten" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird aufgehoben.
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527