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Änderung § 7 SchlichtVerfV vom 08.09.2015

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§ 7 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 184 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übertragung auf private Stellen


(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes wird übertragen:

1. für die Unternehmen, die dem Bundesverband deutscher Banken e. V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,

2. für die Unternehmen, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Lennestraße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,

3. für die Unternehmen, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören und an dem von ihm eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband und

4. für die Unternehmen, die dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband.

Nimmt ein Unternehmen an mehreren Schlichtungsverfahren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlichtungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn

1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlichtungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung beschlossen haben, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und

(Text alte Fassung)

2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz geändert werden. Die Genehmigung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

2. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die jeweilige Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geändert werden. Die Genehmigung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden:

1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2 nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei dem Verband oder einem verbandsangehörigen Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abweichend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Unternehmen nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständigen Stelle des Verbands.

3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden Schlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufenden Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt verbleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem 30. Oktober 1999 bestellt worden sind.

4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das Unternehmen verbindlichen Schlichtungsspruch vorsehen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungssprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkundenbeweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert.

(4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Unternehmen zu führen und in geeigneter Weise allgemein zugänglich zu machen.