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Synopse aller Änderungen der SchlichtVerfV am 31.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2009 durch Artikel 4 des VerbrKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchlichtVerfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen
(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfVO)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren
(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfV)

Gliederung

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§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht


§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Auswahl und Unabhängigkeit der Schlichter
§ 3 Ablehnung einer Schlichtung
§ 4 Erhebung und Behandlung der Kundenbeschwerde
§ 5 Schlichtungsvorschlag
§ 6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle
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§ 6a Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
§ 7 Übertragung auf private Stellen
§ 8 Abgabe bei Unzuständigkeit
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§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung


§ 9 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009
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§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht




§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht


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(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungsstellen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes eingerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben.

(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediensteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist mindestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.




(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt.

(2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deutschen Bundesbank und zum Richteramt befähigt sind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(3) Das Schlichtungsverfahren findet
vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht.



§ 2 Auswahl und Unabhängigkeit der Schlichter


(1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem Verfahren teilnehmenden Unternehmen und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.

(3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber entscheidet seine Vertretung.

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(4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.



(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5 Schlichtungsvorschlag


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(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden.



(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank oder bei einer für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständige Stelle in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden.

(2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vorschlag kurz und verständlich erläutert wird.

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(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.



(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als 'Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.

§ 6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle


(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.

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(2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Das Unternehmen kann einen Erlass der Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unangemessen wäre.



(2) Die Schlichtungsstelle erhebt von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist.



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§ 6a (neu)




§ 6a Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung


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Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht.

§ 8 Abgabe bei Unzuständigkeit


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Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.



(1) Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.

(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Beschwerdeführers leitet die Schlichtungsstelle die Beschwerde an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung




§ 9 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009


vorherige Änderung

(1) (Inkrafttreten)

(2)
Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des AGB-Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Übertragung nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam.

(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten Schlichter durch die Deutsche Bundesbank für die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat.

(4) Bei
Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.



Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.