Abschnitt 8 - Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2379, 2018 I 202
Geltung ab 19.08.2017, abweichend siehe § 20; FNA: 2129-8-42 Umweltschutz
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
Anlage 3 (zu § 10)
Anlage 4 (zu § 12 und § 13)

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen



Die in § 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDI-Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.

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§ 19 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebsstoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind,

3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird,

4.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

5.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird,

6.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden,

7.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort genannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,

8.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestimmung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,

9.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,

10.
entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

11.
entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

12.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

13.
entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder

15.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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§ 20 Inkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 19. Juli 2018 42. BImSchV

1Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung*) in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2017.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks

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Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser


Anlage 1 wird in 10 Vorschriften zitiert

Art der Anlage Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert
Legionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100 ml]
Verdunstungskühlanlagen1001.000 10.000
Nassabscheider1001.000 10.000
Kühltürme5005.000 50.000


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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Checkliste Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme (BGBl. 2017 I S. 2388)


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Anlage 3 (zu § 10)


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1


1.
Anlagen-ID

2.
Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)

3.
Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner)

4.
Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde

5.
Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde

6.
Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner)

Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2


1.
Anlagen-ID

2.
Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)

3.
Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)

4.
Angaben zur Art der Anlage

a)
Verdunstungskühlanlage

b)
Nassabscheider

c)
Kühlturm

5.
Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde

6.
Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1

7.
Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3

8.
Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes

9.
Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden

10.
Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore (Name, Adresse, Ansprechpartner)

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Anlage 4 (zu § 12 und § 13)


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12


1.
Anlage-ID

2.
Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)

3.
Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)

4.
Art der Anlage

a)
Verdunstungskühlanlage

b)
Nassabscheider

c)
Kühlturm

5.
Datum der erstmaligen Inbetriebnahme

6.
Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme

7.
Datum der Stilllegung

8.
Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs

9.
Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte

a)
wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? ... „Ja/Nein"

b)
welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten? ... „PW1/PW2"

c)
wurden Maßnahmen ergriffen? ... „Ja/Nein" falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen

d)
welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht? ... „< PW1/< PW2"

10.
Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte

a)
wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? ... „Ja/Nein"

b)
Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen

c)
welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht? ... „< PW1/< PW2"

11.
Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)

12.
sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung

13.
Überprüfung nach § 14

a)
Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1

b)
überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2

Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13


1.
Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5

2.
Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5

3.
Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6

4.
Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7



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