Die in
§ 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDI-Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebsstoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 5.
- entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird,
- 6.
- entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden,
- 7.
- entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort genannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,
- 8.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestimmung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,
- 9.
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 10.
- entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 11.
- entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 12.
- entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 13.
- entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 14.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder
- 15.
- entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
1Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung*) in Kraft.
2Abweichend von Satz 1 tritt
§ 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2017.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
- 1.
- Anlagen-ID
- 2.
- Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
- 3.
- Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner)
- 4.
- Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde
- 5.
- Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde
- 6.
- Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner)
- 1.
- Anlagen-ID
- 2.
- Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
- 3.
- Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)
- 4.
- Angaben zur Art der Anlage
- a)
- Verdunstungskühlanlage
- b)
- Nassabscheider
- c)
- Kühlturm
- 5.
- Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde
- 6.
- Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
- 7.
- Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
- 8.
- Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes
- 9.
- Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden
- 10.
- Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore (Name, Adresse, Ansprechpartner)
Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach
§ 12- 1.
- Anlage-ID
- 2.
- Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
- 3.
- Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)
- 4.
- Art der Anlage
- a)
- Verdunstungskühlanlage
- b)
- Nassabscheider
- c)
- Kühlturm
- 5.
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
- 6.
- Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme
- 7.
- Datum der Stilllegung
- 8.
- Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs
- 9.
- Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte
- a)
- wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? ... „Ja/Nein"
- b)
- welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten? ... „PW1/PW2"
- c)
- wurden Maßnahmen ergriffen? ... „Ja/Nein" falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
- d)
- welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht? ... „< PW1/< PW2"
- 10.
- Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte
- a)
- wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? ... „Ja/Nein"
- b)
- Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
- c)
- welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht? ... „< PW1/< PW2"
- 11.
- Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)
- 12.
- sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung
- 13.
- Überprüfung nach § 14
- a)
- Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1
- b)
- überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2
Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach
§ 13- 1.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
- 2.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
- 3.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6
- 4.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7