Die
Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort „oder" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „werden" das Komma und das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3," gestrichen.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „6 Satz 2" durch die Angabe „7 Satz 2" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 7 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 2" das Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Satz 3," gestrichen.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921