Artikel 5 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (HintblGAnsprG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Produkthaftungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 22. Juli 2017 ProdHaftG § 7

Dem § 7 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 180 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."



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