Dem
§ 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Die
§§ 335 und
335a finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen haben."
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 8 ZAGEG 2018 Änderung des Handelsgesetzbuchs ... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird nach dem ...