Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (GenTraG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 (Nr. 48); Geltung ab 22.07.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 GenG § 6, § 8, § 11, § 15, § 15a, § 21b (neu), § 27, § 30, § 34, § 36, § 43a, § 46, § 47, § 48, § 53, § 53a (neu), § 54, § 55, § 58, § 59, § 60, § 62, § 63d, § 63e, § 65, § 95, § 158, § 160, § 161, § 164, § 165, § 171 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 21a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 21b Mitgliederdarlehen".

b)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Befassung der Generalversammlung".

d)
Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:

§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung".

e)
Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:

§ 161 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst:

§ 165 (weggefallen)".

g)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sämtlicher Mitglieder" die Wörter „in Textform" sowie nach den Wörtern „im Bundesanzeiger" die Wörter „oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen" eingefügt.

4.
In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den Mitgliedern" durch die Wörter „mindestens drei Mitgliedern" ersetzt.

5.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft" durch die Wörter „Die Mitgliedschaft wird" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird" eingefügt.

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden."

6.
Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

„Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden."

7.
Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

§ 21b Mitgliederdarlehen

(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, wenn

1.
im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden darf,

2.
die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25.000 Euro nicht übersteigt,

3.
der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

4.
der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:

a)
1,5 Prozent,

b)
die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Vorstand hat während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweckbindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweckbindung zugunsten eines anderen zulässigen Investitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur gestattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung schriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen Informationen über das andere Investitionsvorhaben erhalten hat.

(4) Das Mitglied ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es sie fristgerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast die Genossenschaft. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des Widerrufs ist der empfangene Darlehensbetrag unverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages des Mitglieds an die Genossenschaft und der Rückzahlung an das Mitglied hat die Genossenschaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen."

8.
Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist."

9.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Satzung kann regeln, mit welchen weiteren erforderlichen Angaben jedes Mitglied eingetragen wird."

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, ist anzugeben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragung" die Wörter „des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs."

10.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden."

11.
Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten."

12.
§ 43a wird wie folgt geändert.

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Auslegung" die Wörter „oder die Zugänglichkeit im Internet" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist" durch die Wörter „Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung" ersetzt.

13.
In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schriftliche Benachrichtigung" durch die Wörter „Benachrichtigung in Textform" ersetzt.

14.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den anwesenden Mitgliedern" durch die Wörter „mindestens einem anwesenden Mitglied" ersetzt.

15.
In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglieder ausgelegt" ein Komma und die Wörter „auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht" eingefügt.

16.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich der Führung der Mitgliederliste" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Million Euro" durch die Wörter „1,5 Millionen Euro" und die Wörter „2 Millionen Euro" durch die Wörter „3 Millionen Euro" ersetzt.

17.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung

(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung.

(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.
eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung erfolgt ist;

2.
die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse;

3.
ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entsprechender Bekanntmachungs- oder Hinterlegungsauftrag erteilt wurde;

4.
eine Abschrift der Mitgliederliste;

5.
eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es einen solchen gibt;

6.
sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagengesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen.

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden."

18.
Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben."

19.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der prüfenden Genossenschaft" durch die Wörter „der zu prüfenden Genossenschaft" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt."

20.
Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat."

21.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 59 Befassung der Generalversammlung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Bescheinigung des Verbandes, dass die Prüfung stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und" gestrichen und wird das Wort „Beschlussfassung" durch die Wörter „Beratung und möglichen Beschlussfassung" ersetzt.

22.
In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlussfassung über den Prüfungsbericht" durch die Wörter „Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht" sowie die Wörter „bei der Beschlussfassung" durch die Wörter „bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung" ersetzt.

23.
Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte."

24.
Dem § 63d werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben."

25.
In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort „Aufsichtsbehörde" das Wort „zuständigen" eingefügt.

26.
In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle Mitglieder" durch die Wörter „mehr als drei Viertel der Mitglieder" ersetzt und werden nach dem Wort „Anlagevermögens" die Wörter „für die Unternehmer" eingefügt.

27.
In § 95 Absatz 3 werden die Wörter „Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind" durch die Wörter „Bekanntmachung im Bundesanzeiger" ersetzt.

28.
§ 158 wird wie folgt gefasst:

§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung

Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen."

29.
In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1" ersetzt.

30.
§ 161 wird aufgehoben.

31.
In § 164 wird die Angabe „18. August 2006" durch die Wörter „22. Juli 2017" und die Angabe „31. Dezember 2006" durch die Wörter „31. Dezember 2017" ersetzt.

32.
§ 165 wird aufgehoben.

33.
Folgender § 171 wird angefügt:

§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden."

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Artikel 2 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 HRegGebV § 6, Anlage

Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe „5000" durch die Angabe „5001" ersetzt.

b)
Nummer 5000 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 HGB § 339

Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen haben."

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Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 EGHGB Artikel 82 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird folgender Dreiundvierzigster Abschnitt angefügt:

 
„Dreiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften

Artikel 82

§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Geschäftsjahre stellen."

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Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 UmwG § 82, § 105, § 260

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind."

2.
In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 63b Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 260 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231" durch die Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „außer" die Wörter „von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich ist."

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Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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