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Abschnitt 13 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

§ 63 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht,

3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,

4.
ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,

5.
ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt oder

6.
entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder hält.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.
entgegen § 31 E-Geld ausgibt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


§ 64 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.
entgegen

a)
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder

b)
§ 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

5a.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 verfügt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten abrufen kann,

9.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

10.
(aufgehoben)

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider handelt,

14.
entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto nicht gewährt,

15.
entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.




§ 65 Mitteilung in Strafsachen



1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. 3§ 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.