§ 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird nach dem Wort „überwacht" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
- a)
- die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
- b)
- der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."
- 3.
- Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen ... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Absatz 2a des ...