Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 331 Absatz 2a Nummer 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 332 Absatz 4a" das Komma und die Wörter „4b oder Absatz 4c" gestrichen.
- 2.
- § 332 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 beruht und
- a)
- die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
- b)
- der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."
- b)
- Die Absätze 4b und 4c werden aufgehoben.
- 3.
- In § 334 Absatz 3a wird die Angabe „bis 4c" gestrichen.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789