Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136 und 137 durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
§ 138 Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente".
- b)
- Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a eingefügt:
- „145a.
- Der bisherige § 51 wird § 136."
- c)
- Nummer 146 wird wie folgt gefasst:
- „146.
- Der bisherige § 52 wird § 137 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes"."
- d)
- In Nummer 147 wird die bisherige Angabe „§ 136" durch die Angabe „§ 137" und die bisherige Angabe „§ 137" jeweils durch die Angabe „§ 138" ersetzt.
- 2.
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Nach der Angabe zu § 64w wird folgende Angabe angefügt:
„§ 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz"."
- b)
- In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter „Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3" durch die Wörter „Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e Satz 3" ersetzt.
- c)
- In Nummer 26 wird die Angabe „§ 64u" durch die Angabe „§ 64w" und die Angabe „§ 64v" jeweils durch die Angabe „§ 64x" ersetzt.