Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (1. SchfHwGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes eingeschränkt.



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