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Artikel 4 - Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (MietStrFG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 WindSeeG § 29, § 31, § 33, § 69

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 73 Nummer 2" ersetzt.

2.
Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf."

3.
In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter „10 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.

4.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MietStrFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietStrFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 ...