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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (1. AkkStelleGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 AkkStelleG § 5, § 7, § 13

Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."

3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.

(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AkkStelleGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AkkStelleGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
§ 5 AkkStelleGebV Nichtanwendung bisherigen Rechts
... § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540 ) geändert worden ist, ist nicht mehr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 AkkStelleGuaÄndG Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
... Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 ...