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§ 1 - Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
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§ 1 Zielsetzung



Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Verhinderung von Umgehungen der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft.



 
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Frühere Fassungen von § 1 GSA Fleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GSA Fleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GSA Fleisch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GSA Fleisch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 2 ArbSchKonG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer" ein Komma und die Wörter „der Arbeits- ...