Artikel 20 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (ReRaG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 20 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 SGB II § 22, § 56

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Absatz 1a wird aufgehoben.

2.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 ReRaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReRaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 5 FAGuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 wird wie folgt ...


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