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Artikel 28 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (ReRaG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 28 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 OEG § 3a

§ 3a des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „714" durch die Angabe „800", die Angabe „1.428" durch die Angabe „1.600", die Angabe „5.256" durch die Angabe „5.800", die Angabe „9.192" durch die Angabe „10.200" und die Angabe „14.976" durch die Angabe „16.500" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „25.632" durch die Angabe „28.500" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „2.364" durch die Angabe „2.600", die Angabe „1.272" durch die Angabe „1.400" und die Angabe „4.488" durch die Angabe „5.000" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „1.506" durch die Angabe „1.700" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 ReRaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReRaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SozERG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...