Artikel 1 - Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RÜAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 SGB VI § 120f, § 154, § 213, § 228b, § 254b, § 255e, § 275a, § 279c, § 287b, § 287f, Anlage 10, mWv. 1. Januar 2025 offen, mWv. 1. Februar 2026 offen, mWv. 1. Juli 2024 offen, mWv. 1. Januar 2018 § 255a, § 255b, § 255c, § 255d, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 1. Januar 2019 § 223, § 256a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
a)
Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:

§ 228a (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026

 
b)
Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:

§ 228b (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

 
c)
Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:

§ 254b (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:

§ 254c (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:

§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
f)
Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:

§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

 
g)
Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:

§ 255a (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:

§ 255b (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
i)
Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:

§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024".

j)
Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:

§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
k)
Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:

§ 255e (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

 
l)
Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:

§ 263a (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:

§ 264a (weggefallen)".

n)
Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:

§ 265a (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
o)
Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:

§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
p)
Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:

§ 275a (weggefallen)".

q)
Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:

§ 275b (weggefallen)".

r)
Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:

§ 279b (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

 
s)
Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:

§ 281a (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

 
t)
Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:

§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026

 
u)
Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:

§ 287f (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

 
v)
Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:

§ 295a (weggefallen)".

2.
In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „demselben" durch das Wort „dem" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „bis zum 30. Juni 2024" eingefügt und werden die Wörter „soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

4.
§ 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

6.
In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt und wird die Angabe „und § 264a Abs. 2" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

8.
§ 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Rentenversicherung Versicherten" die Angabe „(Versichertenverlust)" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird," gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„ 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

9.
§ 228a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

10.
§ 228a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 228b werden die Wörter „Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026

12.
§ 228b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 254b Absatz 1 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

14.
§ 254b wird aufgehoben.

15.
§ 254c wird aufgehoben.

16.
§ 254d wird wie folgt gefasst:

§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte

Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

17.
§ 255a wird wie folgt gefasst:

§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,

1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

18.
§ 255a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

19.
§ 255b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)" gestrichen.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

20.
§ 255b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

21.
§ 255c wird wie folgt gefasst:

§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung."

22.
§ 255d wird wie folgt gefasst:

§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

(1) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:

1.
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und

2.
die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 255e wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

24.
§ 256a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „8. Mai 1945" die Wörter „und vor dem 1. Januar 2025" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist."

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „vorläufigen" wird gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

25.
In § 262 Absatz 2 werden die Wörter „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet" gestrichen.

26.
§ 263a wird aufgehoben.

27.
§ 264a wird aufgehoben.

28.
§ 264c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

29.
§ 265a wird aufgehoben.

30.
§ 272 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „Entgeltpunkte für" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Reichsgebiets-Beitragszeiten sind

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,

2.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,

3.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt

im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland."

Ende abweichendes Inkrafttreten


31.
§ 275a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024".

b)
In Satz 1 wird das Wort „vorläufigen" gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

32.
§ 275a wird aufgehoben.

33.
§ 275b wird aufgehoben.

34.
§ 277a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Wörter „zu vervielfältigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Wörter „zu vervielfältigen" ersetzt.

35.
§ 278a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „an" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „an" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.

36.
§ 279b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


37.
§ 279c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

38.
§ 281a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


39.
§ 287b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
c)
Absatz 1 wird aufgehoben.

d)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

40.
§ 287e wird wie folgt gefasst:

§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026

Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


41.
§ 287f wird wie folgt gefasst:

§ 287f Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026

42.
§ 287f wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024

43.
§ 295a wird aufgehoben.

44.
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


45.
Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie folgt gefasst:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20191,0840-
20201,0700-
20211,0560-
20221,0420-
20231,0280-
20241,0140-".



Text in der Fassung des Artikels 17 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020

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Frühere Fassungen von Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 17 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RÜAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RÜAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 RÜAbschlG Inkrafttreten (vom 01.07.2020)
... 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Nummer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar 2019 ... 1 Buchstabe f, i und j, Nummer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l ... Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25 bis 30, 38, 43 , Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5, Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und d bis g, ... (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 tritt am 1. August 2024 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r, Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d , die Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4 und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel ... 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Nummer 12 ... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Nummer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 838
Eingangsformel RWBestV 2018
... 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst und § 69 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom ... Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 255a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes ... Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) neu gefasst und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches ...

Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 791
Eingangsformel RWBestV 2019
... vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) eingefügt worden ist, § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ... 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst worden ist, die §§ 255e und 255f durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom ... Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 255a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst worden ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des ... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) neu gefasst worden ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, - des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des ...

Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1220
Eingangsformel RWBestV 2020
... vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) eingefügt worden ist, § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ... 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst worden ist, die §§ 255e und 255f durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom ... Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 255a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst worden ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des ... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) neu gefasst worden ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, - des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des ...

Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 (RWBestV 2021)
V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1254
Eingangsformel RWBestV 2021
... vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) eingefügt worden ist, § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ... 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst worden ist, die §§ 255e und 255f durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom ... 1 in Verbindung mit § 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 255a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) neu gefasst worden ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des ... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) neu gefasst worden ist und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, - des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des ...

Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
Eingangsformel RWBestV 2023
... Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ... 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, § 255d durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2575) neu gefasst worden ist, § 255e durch ... 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, - des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des ...

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2024
Eingangsformel SVRechGrV 2019
... 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches ...

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2848
Eingangsformel SVRechGrV 2020
... 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden sind, - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches ...

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2612
Eingangsformel SVRechGrV 2021
... 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden sind, - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches ...

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5044
Eingangsformel SVRechGrV 2022
... Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden sind, - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches ...

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
V. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2128
Eingangsformel SVRechGrV 2023
... Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden sind, - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches ...

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 322
Eingangsformel SVRechGrV 2024
... Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden sind, - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 17 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben. 2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44" ...


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