Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1)
1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den
§§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war.
2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2)
1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) 1Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. 2Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.