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Synopse aller Änderungen des PflBG am 20.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2021 durch Artikel 9a des GVWG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
       § 1 Führen der Berufsbezeichnung
       § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
       § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
    Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
       § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
    Abschnitt 1 Ausbildung
       § 5 Ausbildungsziel
       § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
       § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
       § 8 Träger der praktischen Ausbildung
       § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
       § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
       § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
       § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
       § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Text neue Fassung)

       § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
    Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
       § 16 Ausbildungsvertrag
       § 17 Pflichten der Auszubildenden
       § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
       § 19 Ausbildungsvergütung
       § 20 Probezeit
       § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
       § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
       § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
       § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
       § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
    Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
       § 26 Grundsätze der Finanzierung
       § 27 Ausbildungskosten
       § 28 Umlageverfahren
       § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
       § 30 Pauschalbudgets
       § 31 Individualbudgets
       § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
       § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
       § 34 Ausgleichszuweisungen
       § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
       § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
    § 37 Ausbildungsziele
    § 38 Durchführung des Studiums
    § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
       § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
       § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verordnungsermächtigung
       § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
       § 43 Feststellungsbescheid
    Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
       § 44 Dienstleistungserbringende Personen
       § 45 Rechte und Pflichten
       § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
       § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
       § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
    Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
       § 49 Zuständige Behörden
       § 50 Unterrichtungspflichten
       § 51 Vorwarnmechanismus
       § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
    Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
       § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
       § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
    Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
       § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
       § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
    Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
       § 57 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
    § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
    § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
    § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
    § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
    § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
    § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
    § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
    § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
    § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
    § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
    § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
    § 68 Evaluierung
    Anlage (zu § 41 Absatz 1 Satz 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch




§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2 Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.



(1) 1 Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2 Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.

(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.

vorherige Änderung

(3) 1 Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2 Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. 2 Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.



(3) 1 Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2 Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. 2 Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.

(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern.

(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen.

(7) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind. 2 Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des Ausbildungsangebots staatlich geprüft.