PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 1 Führen der Berufsbezeichnung § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege Abschnitt 1 Ausbildung § 5 Ausbildungsziel § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung § 8 Träger der praktischen Ausbildung § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen § 13 Anrechnung von Fehlzeiten | |
(Text alte Fassung) § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | (Text neue Fassung) § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis § 16 Ausbildungsvertrag § 17 Pflichten der Auszubildenden § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung § 19 Ausbildungsvergütung § 20 Probezeit § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege § 26 Grundsätze der Finanzierung § 27 Ausbildungskosten § 28 Umlageverfahren § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze § 30 Pauschalbudgets § 31 Individualbudgets § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung § 34 Ausgleichszuweisungen § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung § 37 Ausbildungsziele § 38 Durchführung des Studiums § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verordnungsermächtigung § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten § 43 Feststellungsbescheid Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen § 44 Dienstleistungserbringende Personen § 45 Rechte und Pflichten § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten § 49 Zuständige Behörden § 50 Unterrichtungspflichten § 51 Vorwarnmechanismus § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 57 Bußgeldvorschriften Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen § 68 Evaluierung Anlage (zu § 41 Absatz 1 Satz 1) | |
§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
(1) 1 Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2 Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. | (1) 1 Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2 Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. |
(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung festgelegt. | |
(3) 1 Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2 Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. 2 Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. | (3) 1 Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2 Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. 2 Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. |
(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern. (6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen. (7) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind. 2 Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des Ausbildungsangebots staatlich geprüft. |