In
§ 1 Absatz 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) werden die Wörter „Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach
§ 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes" durch die Wörter „Das Robert Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach
§ 12a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes" ersetzt.