§ 3 - POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Artikel 1 V. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2644 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 2129-56-6 Umweltschutz
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§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot



(1) Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist.

(2) Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung zulässig, wenn

1.
sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,

2.
sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt wird sowie

3.
das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.

(4) Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen,

1.
soweit dies erforderlich ist, um

a)
eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder

b)
eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

sicherzustellen, und

2.
die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.



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