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Eingangsformel - Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, des § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 9 jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 1 Nummer 3, des § 16 Satz 1 Nummer 1 und des § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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