Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1571/15 u. a. - (zu § 4a des Tarifvertragsgesetzes und zum Gesetz zur Tarifeinheit) (BVerfGE20170711 k.a.Abk.)

B. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2663 (Nr. 50)
Geltung ab 11.07.2017; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 11. Juli 2017 TVG § 4a, ArbGG § 99

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1130) ist insoweit mit Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden.

2.
Im Übrigen ist das Gesetz zur Tarifeinheit nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

3.
Bis zu einer Neuregelung gilt § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit der Maßgabe fort, dass ein Tarifvertrag von einem kollidierenden Tarifvertrag nur verdrängt werden kann, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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