(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst | Baureferendarin/ Baureferendar, |
2. in der Probezeit bis zur Anstellung | Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.), |
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) | Baurätin/Baurat, |
4. in den Beförderungsämtern der | |
a) Besoldungsgruppe A 14 | Bauoberrätin/ Bauoberrat, |
b) Besoldungsgruppe A 15 | Baudirektorin/ Baudirektor, |
c) Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor. |
Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.