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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 6 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

4.
Ablichtungen von Belegnachweisen der wissenschaftlichen Hochschule,

5.
Ablichtungen der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen wie Diplom-Vorprüfung, Diplom-Hauptprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung an einer Universität, Technischen Hochschule, einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule sowie gegebenenfalls von Zeugnissen über zusätzliche Prüfungen, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,

6.
eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie gegebenenfalls Ablichtungen von Urkunden über andere akademische Grade und

7.
gegebenenfalls

a)
Nachweise über berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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Zitierungen von § 6 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 58 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
...  § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 19. Juni ...