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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,

3.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

4.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

6.
Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 8 LAP-htVerwDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 9 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 9 LPartRBerG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... durch das Wort „Eheurkunde" ersetzt. (29) In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ...