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§ 50 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge  1 1/4
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen  1 1/4
6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens  1
 zusammen6 1/2
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Elektrotechnische Anlagen  1 1/4
5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen  1
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik  1 1/4
 zusammen6 1/2


 
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Zitierungen von § 50 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... unter Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... die bei dieser Prüfung anwesend waren. (5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prüfung ...