Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
|

Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen

Kapitel 1 Fachrichtung Hochbau

§ 36 Einstellungsvoraussetzungen



Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.




§ 37 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I30Staatliches oder
kommunales Hoch-
bauamt oder entspre-
chende öffentlich-recht-
liche Körperschaften

• Öffentlicher Hochbau
• Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes,
insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen:
Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts-
begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage-
ment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen),
Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech-
nung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung,
Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags-
abwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften
• Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations-
technik im Bauwesen
• Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst-
stellenleiters
II25Staatliche oder kommu-
nale Bauverwaltung

• Bauordnungswesen
Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag,
Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei-
stellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und
Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau-
zustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht
• Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit-
planung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort-
planung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan,
Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach-
planungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen
III12Mittlere oder oberste
Behörde des Bundes
oder Landes

• Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben
Obere Bauaufsichtsbehörde:
Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts,
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,
Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung
in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen,
Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment-
wicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs-
wesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 19 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  



§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Öffentliches Baurecht  1
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues  1 1/4
6. Bautechnik 1 1/4
 zusammen6 1/2



§ 39 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.


Kapitel 2 Fachrichtung Bauingenieurwesen

§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet



Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich "Wasserstraßen", ausgebildet.




§ 41 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:


Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen

Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I20Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt; Wirtschafts-
behörde Strom- und
Hafenbau der Freien
und Hansestadt Ham-
burg
• Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der
Unterbehörde
   • Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer
und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und
Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der
Verwaltung
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb;
Ablauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung
einschließlich Personalbeurteilung
• Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs-
führung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations-
technik
• Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften,
Disziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant-
wortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal-
vertretungsrecht
• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der
Länder
• Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser-
haushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur-
schutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze
• Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer;
Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege;
Gewässerökologie
• Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes,
Pegelvorschrift;
Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten-
dienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des
Deutschen Wetterdienstes
• Liegenschaftswesen
• Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und
Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra-
ßen
• Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen:
Technische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion
von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs-
ser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau-
art, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen
und Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und
elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen;
technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung
• Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen
• Vermessungswesen einschließlich Peilwesen
• Schifffahrtszeichenwesen
• Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der
Binnenschifffahrt;
Bau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen;
Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter;
Schiffssicherheit;
Seestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei
• Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen:
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
II26 oder
20, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 3 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Öffentlich-rechtlicher
Bauträger
• Vorarbeiten für Bauvorhaben;
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen;
Vorbereitung von Baumaßnahmen;
Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung;
Baupreisrecht
• Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen;
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau-
maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall-
verhütung
• Planungstechniken;
Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen
und Vorträgen;
volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft-
lichkeitsgrundlagen;
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
• Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau,
Ersatz) von Wasserstraßen
Gewerbeordnung;
Bundes-Immissionsschutzgesetz
• Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung
III 1 6Unterbehörde der
Wasserwirtschafts-
verwaltung
• Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt-
schaftsverwaltungen der Länder
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde
• Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung:
wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und
im Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf-
bau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga-
bengesetz, Abfallbeseitigungsrecht
• Gewässerschutz;
Bewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten;
örtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und
Wasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen
• Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer-
unterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau
III 2 6Kommunale Verwaltung • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung
• Kommunalrecht (Satzungsrecht);
Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts-
behörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung;
Hafenpolizeirecht;
Haushaltsrecht der Kommunen
• Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe;
Verkehrsplanung; Hafenbetriebe
III 3
wahl-
weise
6Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union)
• Aufgaben, Status und Organisation der Institution
• Kompetenzen, Arbeitsweise
IV 11Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt; Wirt-
schaftsbehörde Strom-
und Hafenbau der
Freien und Hansestadt
Hamburg

• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der
Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit;
Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation;
Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel-
lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung
• Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes
und der Länder;
technische Programmplanung, Finanzplanung;
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
• Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften
• Staatsbegriff, Staatsform;
Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes;
internationale und supranationale Institutionen
Verwaltungsverfahrensgesetz;
Verwaltungsgerichtsordnung;
Staatshaftung
• Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld-
verhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht;
Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht
• Arbeitsschutzrecht
• Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö-
rende Verfahrensrecht
Bundeswasserstraßengesetz;
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze;
Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher-
stellungsgesetz
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze;
Naturschutz- und Landschaftspflege
• Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen
Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini-
gungsrecht; Liegenschaftswesen
Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze
• Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und
Wasserwirtschaft
• Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun-
gen zwischen den Verkehrszweigen
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und
Betrieb
• Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für
Wasserstraßen, Stromkommissionen
• Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes-
anstalt für Gewässerkunde
• Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie;
Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens
• Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
• Schifffahrtszeichenwesen
• Schifffahrtswesen;
Befähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt
1Verkehr und digitale Infrastruktur
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
16 Lehrgänge 1)
ca. 12  Erholungsurlaub
10424 Monate  


In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.

---
1)
Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.




§ 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft  1 1/4
4. Sondergebiete der Wasserstraßen  1
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten  1
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1 1/4
 zusammen6 1/2



§ 43 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen - zugelassen werden.




Kapitel 3 Fachrichtung Bahnwesen

§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen



(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:

1.
Bauingenieurwesen (B),

2.
Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder

3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.




§ 45 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden.

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
BM/ES
I 444Eisenbahn-BundesamtAbteilung 1:
Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs-
verfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs-
widrigkeiten
948 Abteilung 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
- im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
- von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro-
technischen Anlagen
Planfeststellung
2142 Abteilung 3:
- Technische Aufsicht und Zulassungen von
Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro-
technischen Anlagen
- Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige
Anlagen
- Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und
Genehmigungen
444 Abteilung 4:
Finanzierung von Infrastruktur
433 Sachbereich 1:
Planfeststellung
832 Sachbereich 2:
- Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich
Technischer Arbeitsschutz
- Landeseisenbahnaufsicht
228 Sachbereich 3:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht
454 Sachbereich 4:
Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb
222 Sachbereich 5:
Finanzierung (Verwendungsprüfung)
 14 Sachgebiete 224 und 226:
Zulassung von Sicherungsanlagen
II 444Bahnunternehmen oder
Unternehmen der Bahn-
industrie
Fahrdienstleiterausbildung
444 Triebfahrzeugführerausbildung
10 1) 210 2)  Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen

191 Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen
222 Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge,
Anlagen und Controlling
III 111Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur
111Regierungspräsident/
Bezirksregierung
Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren
1--Deutsches Institut für Bahn-
technik
Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und
Vorbereitungen europäischer Zulassungen
31 3) -Stadtbauverwaltung ein-
schließlich Umweltamt
Aufgaben und Arbeitsweise
3--Straßenbau- und Straßen-
verkehrsverwaltung
Aufgaben und Arbeitsweise
--2Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und
Post
Aufgaben und Arbeitsweise
-11Energieversorgungs-
unternehmen
Aufgaben und Arbeitsweise
-1-Kraftfahrt-BundesamtAufgaben und Arbeitsweise
-12Luftfahrt-BundesamtAufgaben und Arbeitsweise
 666 Häusliche Prüfungsarbeit
 171717 Lehrgänge
 ca. 12 ca. 12 ca. 12  Erholungsurlaub
 10410410424 Monate  

---
1)
Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
2)
Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
3)
Nur Umweltamt.




§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

alle Schwerpunktgebiete:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik  1 1/4
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
 zusammen4 1/4
Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen:  Stunden
5. Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen  1
6. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen  1 1/4
 zusammen2 1/4
Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik:  Stunden
7. Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
 1
8. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
 1 1/4
 zusammen2 1/4
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:  Stunden
9. Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
 1
10. Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
 1 1/4
 zusammen2 1/4



§ 47 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden.


Kapitel 4 Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik

§ 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen



(1) In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.




§ 49 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I 114 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt mit Außen-
bezirken ohne Bauhof
• Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,
Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-
halts-, Rechnungs- und Kassenwesen
• Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-
men, besonders im bautechnischen Bereich
• Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte
des Maschinenwesens
I 2 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Fachstelle der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
für Maschinenwesen
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des
Maschinenwesens
• Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-
maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und
Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
• Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
• Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-
verarbeitung
I 3 5Gewerbeaufsichts-
behörde, Arbeitssicher-
heitsstelle
• Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
• Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
• Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
II 112Werkstätten der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
(mindestens
10 Wochen),
Unternehmen der
Schiffbau-, Maschinen-
bau- und Elektro-
industrie
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-
zungs- oder Fertigungsbetriebes
• Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
• Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-
tung der Betriebsergebnisse
• Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung
II 2 12Bundesanstalt für
Wasserbau, Abteilung
Maschinenwesen
(mindestens 8 Wochen),
die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle
• Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-
führung von Beschaffungsmaßnahmen
• Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-
onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,
Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde
III 114
1
Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt,
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
• Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;
Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-
desrechnungshofes
• Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
• Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-
wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
• Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-
sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und
des Bundesminis-
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
• Prüfungsvorbereitung
III 2
wahl-
weise
6Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union)
• Aufgaben, Status und Organisation der Institution
• Kompetenzen, Arbeitsweise
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 14 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  



Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I42Untere staatliche bzw.
kommunale Baudienst-
stellen mit maschinen-
und elektrotechnischer
Abteilung
• Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,
Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen, Personalwesen
• Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,
Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-
scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung, Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-
leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-
dung der Datenverarbeitung
II 8Private, staatliche bzw.
kommunale Institutio-
nen mit umfangreichen
technischen Anlagen
z. B. Deutsche Telekom
AG, Kliniken, Universi-
täten, Deutsche Bahn
AG
• Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von
maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
• Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,
Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-
tions- und Wartungsverträge
4Versorgungs-
unternehmen für Strom,
Gas, Wasser oder
Fernwärme
• Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
• Energielieferverträge
III 3Umweltbehörde,
Gewerbeaufsicht
• Erstellung von Genehmigungsbescheiden
• Arbeitsschutz, Immissionsschutz
3Technische Überwa-
chung (z. B. Technischer
Überwachungsverein)
• Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-
ger Anlagen
• einschlägige gesetzliche Bestimmungen
7Oberfinanzdirektion
oder Regierungs-
präsidium/Bezirks-
regierung als technische
Aufsichtsbehörde
• Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-
ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
• Verfassungsrecht
• Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung
und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen
2Betrieb und Energie-
verbrauch über-
wachende Dienststellen
• Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche
Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und
-verarbeitung, Energiekennzahlen
6Mittlere oder oberste
Landesbehörde als
Genehmigungsbehörde
• Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,
Bauaufsicht
• Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
• Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 11 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  





§ 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge  1 1/4
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen  1 1/4
6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens  1
 zusammen6 1/2
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Elektrotechnische Anlagen  1 1/4
5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen  1
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik  1 1/4
 zusammen6 1/2



§ 51 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.




Kapitel 5 Fachrichtung Luftfahrttechnik

§ 52 Einstellungsvoraussetzungen



(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.




§ 53 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I10Luftfahrt-Bundesamt• Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung
in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils
aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen

  • Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften,
Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas-
sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische
Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb-
liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung
gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger-
ärztinnen und Fliegerärzte
• Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh-
lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der
Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im
Rahmen der JAA
• Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung
6Luftfahrt-Bundesamt
- Außenstellen
• Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
• Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt-
betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft-
fahrtbetriebe
• Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer
• Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung
6FlugschuleErwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter-
führende Ausbildung im gleichen Umfang
II12Andere Stellen der Luft-
fahrt und der Luftfahrt-
verwaltung
- Deutsche Flug-
sicherung GmbH
- Flughafenverwaltung
- Länderbehörde
- Entwicklungs-,
Herstellungs- und
Instandhaltungs-
betriebe
- Luftfahrtunternehmen
- EASA
Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der
Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs-
dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und
genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen-
verwaltung, andere Luftfahrtbehörden
III 2Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Einführung in die Aufgaben des Ministeriums
3Bundesstelle für Flug-
unfalluntersuchung
• Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte
• Unfallverhütung
• Untersuchungsverfahren im In- und Ausland
• ICAO-Annex 13
• Such- und Rettungsdienst
4Luftfahrt-Bundesamt• Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und
Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
• Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht
28Luftfahrt-BundesamtVertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit-
arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt,
ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 15 Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana-
gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs-
und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  





§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
4. Flugtechnik 1 1/4
5. Flugbetrieb 1 1/4
6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst  1
 zusammen6 1/2



§ 55 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.