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Synopse aller Änderungen der LAP-htVerwDV am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 41 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-htVerwDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsbehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Einstellungsbehörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind.

(Text neue Fassung)

Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind.

§ 18 Ausbildungsaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



(1) 1 Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2 Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. 2 Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(5) 1 Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2 Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. 3 Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.



§ 19 Praxisaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(4) Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



(1) 1 Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2 Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(4) 1 Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. 3 Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 35 Wiederholung


(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen.

(2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder dem Baureferendar beantragt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung umfasst

1. - wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist - die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes von der Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantragen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) und "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder

3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) oder "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.



2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) und 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder

3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) oder 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.

Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wiederholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.



(4) Die jeweilige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Gliederung der Ausbildung


Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:


Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen


Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte

ab-
schnitt | dauer
(Wochen)

I | 20 | Wasser- und Schiff-
fahrtsamt; Wirtschafts-
behörde Strom- und
Hafenbau der Freien
und Hansestadt Ham-
burg | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der
Unterbehörde

| | | • Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer
und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und
Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der
Verwaltung
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb;
Ablauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung
einschließlich Personalbeurteilung
• Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs-
führung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations-
technik
• Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften,
Disziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant-
wortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal-
vertretungsrecht
• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der
Länder
• Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser-
haushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur-
schutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze
• Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer;
Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege;
Gewässerökologie
• Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes,
Pegelvorschrift;
Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten-
dienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des
Deutschen Wetterdienstes
• Liegenschaftswesen
• Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und
Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra-
ßen
• Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen:
Technische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion
von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs-
ser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau-
art, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen
und Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und
elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen;
technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung
• Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen
• Vermessungswesen einschließlich Peilwesen
• Schifffahrtszeichenwesen
• Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der
Binnenschifffahrt;
Bau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen;
Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter;
Schiffssicherheit;
Seestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei
• Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen:
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr

II | 26 oder
20, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 3 Ge-
brauch
ge-
macht
wird | Öffentlich-rechtlicher
Bauträger | • Vorarbeiten für Bauvorhaben;
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen;
Vorbereitung von Baumaßnahmen;
Vergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der
Verdingungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur-
leistungen;
Baupreisrecht
• Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen;
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau-
maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall-
verhütung
• Planungstechniken;
Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen
und Vorträgen;
volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft-
lichkeitsgrundlagen;
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
• Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau,
Ersatz) von Wasserstraßen
• Gewerbeordnung;
Bundes-Immissionsschutzgesetz
• Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung

III 1 | 6 | Unterbehörde der
Wasserwirtschafts-
verwaltung | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt-
schaftsverwaltungen der Länder
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde
• Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung:
wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und
im Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf-
bau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste
• Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga-
bengesetz, Abfallbeseitigungsrecht
• Gewässerschutz;
Bewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten;
örtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und
Wasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen
• Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer-
unterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau

III 2 | 6 | Kommunale Verwaltung | • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung
• Kommunalrecht (Satzungsrecht);
Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts-
behörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung;
Hafenpolizeirecht;
Haushaltsrecht der Kommunen
• Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe;
Verkehrsplanung; Hafenbetriebe

III 3
wahl-
weise | 6 | Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution
• Kompetenzen, Arbeitsweise

IV | 11 | Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion; Wirt-
schaftsbehörde Strom-
und Hafenbau der
Freien und Hansestadt
Hamburg |
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der
Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit;
Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation;
Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel-
lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung
• Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes
und der Länder;
technische Programmplanung, Finanzplanung;
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
• Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften
• Staatsbegriff, Staatsform;
Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes;
internationale und supranationale Institutionen
• Verwaltungsverfahrensgesetz;
Verwaltungsgerichtsordnung;
Staatshaftung
• Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld-
verhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht;
Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht
• Arbeitsschutzrecht
• Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö-
rende Verfahrensrecht
• Bundeswasserstraßengesetz;
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze;
Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher-
stellungsgesetz
• Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze;
Naturschutz- und Landschaftspflege
• Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen
• Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini-
gungsrecht; Liegenschaftswesen
• Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze
• Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und
Wasserwirtschaft
• Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun-
gen zwischen den Verkehrszweigen
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und
Betrieb
• Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für
Wasserstraßen, Stromkommissionen
• Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes-
anstalt für Gewässerkunde
• Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie;
Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens
• Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
• Schifffahrtszeichenwesen
• Schifffahrtswesen;
Befähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Bundesministerium für
Verkehr, Bau-
und Woh-
nungswesen




1 | Verkehr und digitale Infrastruktur

| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit

| 16 | | Lehrgänge 1)

ca. 12 | | Erholungsurlaub

104 | 24 Monate |


In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.

---
1) Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.



§ 45 Gliederung der Ausbildung


Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden.

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen

Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte

ab-
schnitt | dauer
(Wochen)

B | M/E | S

I | 4 | 4 | 4 | Eisenbahn-Bundesamt | Abteilung 1:
Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs-
verfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs-
widrigkeiten

vorherige Änderung nächste Änderung

9 | 4 | 8 | | Abteilung 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro-
technischen Anlagen
Planfeststellung

2 | 14 | 2 | | Abteilung 3:
Technische Aufsicht und Zulassungen von
Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro-
technischen Anlagen
Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige
Anlagen
Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und
Genehmigungen



9 | 4 | 8 | | Abteilung 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
-
im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
-
von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro-
technischen Anlagen
Planfeststellung

2 | 14 | 2 | | Abteilung 3:
-
Technische Aufsicht und Zulassungen von
Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro-
technischen Anlagen
-
Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige
Anlagen
-
Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und
Genehmigungen

4 | 4 | 4 | | Abteilung 4:
Finanzierung von Infrastruktur

4 | 3 | 3 | | Sachbereich 1:
Planfeststellung

vorherige Änderung nächste Änderung

8 | 3 | 2 | | Sachbereich 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich
Technischer Arbeitsschutz
Landeseisenbahnaufsicht



8 | 3 | 2 | | Sachbereich 2:
-
Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich
Technischer Arbeitsschutz
-
Landeseisenbahnaufsicht

2 | 2 | 8 | | Sachbereich 3:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht

4 | 5 | 4 | | Sachbereich 4:
Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb

2 | 2 | 2 | | Sachbereich 5:
Finanzierung (Verwendungsprüfung)

| 1 | 4 | | Sachgebiete 224 und 226:
Zulassung von Sicherungsanlagen

II | 4 | 4 | 4 | Bahnunternehmen oder
Unternehmen der Bahn-
industrie | Fahrdienstleiterausbildung

4 | 4 | 4 | | Triebfahrzeugführerausbildung

10 1) | 2 | 10 2) | | Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen


| 1 | 9 | 1 | | Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen

2 | 2 | 2 | | Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge,
Anlagen und Controlling

vorherige Änderung nächste Änderung

III | 1 | 1 | 1 | Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau-
und Wohnungs-
wesen
| Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen



III | 1 | 1 | 1 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für
Verkehr
und digitale Infrastruktur

1 | 1 | 1 | Regierungspräsident/
Bezirksregierung | Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren

1 | - | - | Deutsches Institut für Bahn-
technik | Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und
Vorbereitungen europäischer Zulassungen

3 | 1 3) | - | Stadtbauverwaltung ein-
schließlich Umweltamt | Aufgaben und Arbeitsweise

3 | - | - | Straßenbau- und Straßen-
verkehrsverwaltung | Aufgaben und Arbeitsweise

- | - | 2 | Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und
Post | Aufgaben und Arbeitsweise

- | 1 | 1 | Energieversorgungs-
unternehmen | Aufgaben und Arbeitsweise

- | 1 | - | Kraftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise

- | 1 | 2 | Luftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise

| 6 | 6 | 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit

| 17 | 17 | 17 | | Lehrgänge

| ca. 12 | ca. 12 | ca. 12 | | Erholungsurlaub

| 104 | 104 | 104 | 24 Monate |

---
1) Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
2) Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
3) Nur Umweltamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Gliederung der Ausbildung


Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen

Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte

ab-
schnitt | dauer
(Wochen)

vorherige Änderung nächste Änderung

I 1 | 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird | Wasser- und Schiff-
fahrtsamt mit Außen-
bezirken ohne Bauhof |
Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,
Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen
Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-
halts-, Rechnungs- und Kassenwesen
Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-
men, besonders im bautechnischen Bereich
Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte
des Maschinenwesens

I 2 | 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird | Fachstelle der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung für
Maschinenwesen |
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des
Maschinenwesens
Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-
maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und
Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-
verarbeitung

I 3 | 5 | Gewerbeaufsichts-
behörde, Arbeitssicher-
heitsstelle |
Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz

II 1 | 12 | Werkstätten der Was-
ser- und Schifffahrts-
verwaltung (mindestens
10 Wochen),
Unternehmen der
Schiffbau-, Maschinen-
bau- und Elektro-
industrie |
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-
zungs- oder Fertigungsbetriebes
Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-
tung der Betriebsergebnisse
Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung

II 2 | 12 | Bundesanstalt für
Wasserbau, Abteilung
Maschinenwesen
(mindestens 8 Wochen),
Fachstelle der Wasser-
und Schifffahrtsverwal-
tung für Verkehrs-
techniken |
Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-
führung von Beschaffungsmaßnahmen
Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-
onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,
Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde

III 1 | 14
1 | Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion,
Bundesministerium für
Verkehr, Bau-
und
Wohnungswesen
|
Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;
Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-
desrechnungshofes
Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-
wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-
sen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Prüfungsvorbereitung

III 2
wahl-
weise | 6 | Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union) |
Aufgaben, Status und Organisation der Institution
Kompetenzen, Arbeitsweise



I 1 | 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird | Wasser- und Schiff-
fahrtsamt mit Außen-
bezirken ohne Bauhof | Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,
Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen
Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-
halts-, Rechnungs- und Kassenwesen
Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-
men, besonders im bautechnischen Bereich
Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte
des Maschinenwesens

I 2 | 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird | Fachstelle der Wasser-
und Schifffahrts-
verwaltung für
Maschinenwesen | Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des
Maschinenwesens
Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-
maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und
Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-
verarbeitung

I 3 | 5 | Gewerbeaufsichts-
behörde, Arbeitssicher-
heitsstelle | Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz

II 1 | 12 | Werkstätten der Was-
ser- und Schifffahrts-
verwaltung (mindestens
10 Wochen),
Unternehmen der
Schiffbau-, Maschinen-
bau- und Elektro-
industrie | Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-
zungs- oder Fertigungsbetriebes
Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-
tung der Betriebsergebnisse
Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung

II 2 | 12 | Bundesanstalt für
Wasserbau, Abteilung
Maschinenwesen
(mindestens 8 Wochen),
Fachstelle der Wasser-
und Schifffahrtsverwal-
tung für Verkehrs-
techniken | Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-
führung von Beschaffungsmaßnahmen
Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-
onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,
Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde

III 1 | 14
1 | Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion,
Bundesministerium für
Verkehr
und digitale Infrastruktur | Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;
Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-
desrechnungshofes
Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-
wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-
sen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und des Bundesminis-
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Prüfungsvorbereitung

III 2
wahl-
weise | 6 | Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union) | Aufgaben, Status und Organisation der Institution
Kompetenzen, Arbeitsweise

| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit

| 14 | | Lehrgänge

| ca. 12 | | Erholungsurlaub

| 104 | 24 Monate |



Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte

ab-
schnitt | dauer
(Wochen)

vorherige Änderung nächste Änderung

I | 42 | Untere staatliche bzw.
kommunale Baudienst-
stellen mit maschinen-
und elektrotechnischer
Abteilung |
Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,
Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen, Personalwesen
Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,
Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-
scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und
Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und
der Verdingungsordnung für Leistungen, Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-
leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-
dung der Datenverarbeitung

II | 8 | Private, staatliche bzw.
kommunale Institutio-
nen mit umfangreichen
technischen Anlagen
z. B. Deutsche Telekom
AG, Kliniken, Universi-
täten, Deutsche Bahn
AG |
Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von
maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,
Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-
tions- und Wartungsverträge

4 | Versorgungs-
unternehmen für Strom,
Gas, Wasser oder
Fernwärme |
Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
Energielieferverträge

III | 3 | Umweltbehörde,
Gewerbeaufsicht |
Erstellung von Genehmigungsbescheiden
Arbeitsschutz, Immissionsschutz

3 | Technische Überwa-
chung (z. B. Technischer
Überwachungsverein) |
Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-
ger Anlagen
einschlägige gesetzliche Bestimmungen

7 | Oberfinanzdirektion
oder Regierungs-
präsidium/Bezirks-
regierung als technische
Aufsichtsbehörde |
Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-
ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
Verfassungsrecht
Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung
und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen

2 | Betrieb und Energie-
verbrauch über-
wachende Dienststellen |
Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche
Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und
-verarbeitung, Energiekennzahlen

6 | Mittlere oder oberste
Landesbehörde als
Genehmigungsbehörde |
Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,
Bauaufsicht
Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung



I | 42 | Untere staatliche bzw.
kommunale Baudienst-
stellen mit maschinen-
und elektrotechnischer
Abteilung | Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,
Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen, Personalwesen
Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,
Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-
scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und
Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und
der Verdingungsordnung für Leistungen, Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-
leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-
dung der Datenverarbeitung

II | 8 | Private, staatliche bzw.
kommunale Institutio-
nen mit umfangreichen
technischen Anlagen
z. B. Deutsche Telekom
AG, Kliniken, Universi-
täten, Deutsche Bahn
AG | Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von
maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,
Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-
tions- und Wartungsverträge

4 | Versorgungs-
unternehmen für Strom,
Gas, Wasser oder
Fernwärme | Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
Energielieferverträge

III | 3 | Umweltbehörde,
Gewerbeaufsicht | Erstellung von Genehmigungsbescheiden
Arbeitsschutz, Immissionsschutz

3 | Technische Überwa-
chung (z. B. Technischer
Überwachungsverein) | Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-
ger Anlagen
einschlägige gesetzliche Bestimmungen

7 | Oberfinanzdirektion
oder Regierungs-
präsidium/Bezirks-
regierung als technische
Aufsichtsbehörde | Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-
ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
Verfassungsrecht
Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung
und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen

2 | Betrieb und Energie-
verbrauch über-
wachende Dienststellen | Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche
Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und
-verarbeitung, Energiekennzahlen

6 | Mittlere oder oberste
Landesbehörde als
Genehmigungsbehörde | Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,
Bauaufsicht
Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung

| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit

| 11 | | Lehrgänge

| ca. 12 | | Erholungsurlaub

| 104 | 24 Monate |



§ 53 Gliederung der Ausbildung


Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik

Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte

ab-
schnitt | dauer
(Wochen)

I | 10 | Luftfahrt-Bundesamt | • Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung
in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils
aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen


| | | • Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften,
Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas-
sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische
Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb-
liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung
gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger-
ärztinnen und Fliegerärzte
• Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh-
lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der
Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im
Rahmen der JAA
• Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung

6 | Luftfahrt-Bundesamt
- Außenstellen | • Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
• Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt-
betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft-
fahrtbetriebe
• Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer
• Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung

6 | Flugschule | Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter-
führende Ausbildung im gleichen Umfang

II | 12 | Andere Stellen der Luft-
fahrt und der Luftfahrt-
verwaltung
- Deutsche Flug-
sicherung GmbH
- Flughafenverwaltung
- Länderbehörde
- Entwicklungs-,
Herstellungs- und
Instandhaltungs-
betriebe
- Luftfahrtunternehmen
- EASA | Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der
Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs-
dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und
genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen-
verwaltung, andere Luftfahrtbehörden

vorherige Änderung

III | 2 | Bundesministerium für
Verkehr, Bau-
und
Wohnungswesen
| Einführung in die Aufgaben des Ministeriums



III | 2 | Bundesministerium für
Verkehr
und digitale Infrastruktur | Einführung in die Aufgaben des Ministeriums

3 | Bundesstelle für Flug-
unfalluntersuchung | • Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte
• Unfallverhütung
• Untersuchungsverfahren im In- und Ausland
• ICAO-Annex 13
• Such- und Rettungsdienst

4 | Luftfahrt-Bundesamt | • Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und
Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
• Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht

28 | Luftfahrt-Bundesamt | Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit-
arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt,
ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung

| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit

| 15 | | Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana-
gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs-
und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs

| ca. 12 | | Erholungsurlaub

| 104 | 24 Monate |