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Synopse aller Änderungen der LAP-htVerwDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 25 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-htVerwDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben. 2 Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. 3 Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4 Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.

(2) 1 Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. 2 Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben. 2 Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. 3 Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4 Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.

(2) 1 Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. 2 Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr Stellung nehmen.

(3) 1 Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung. 2 In ihr werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. 3 Sie soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss geben.



§ 25 Häusliche Prüfungsarbeit


(1) Die häusliche Prüfungsarbeit soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus der Praxis richtig zu erfassen, methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis klar darzustellen.

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(2) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. 2 In begründeten Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. 3 In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder dem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.



(2) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. 2 In begründeten Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. 3 In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder dem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher oder elektronischer Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2 Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. 3 Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

(4) 1 Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen 'Schinkel-Wettbewerb' oder einem von der Deutschen Maschinentechnischen Gesellschaft und der Vereinigung der Regierungsbaumeister des Maschinenwesens ausgeschriebenen 'Beuth-Wettbewerb' teilgenommen haben, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. 2 Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 3 Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.

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(5) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fachrichtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Punktzahlen. 4 Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Vertretung. 5 Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.



(5) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fachrichtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Punktzahlen. 4 Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Vertretung. 5 Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(6) 1 Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) bewertet. 2 Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 'ausreichend' (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. 3 Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens 'ausreichend' (Punktzahl 4,0) bewertet, wird die Baureferendarin oder der Baureferendar nicht zur weiteren Prüfung zugelassen. 4 Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden. 5 Hierüber erhält sie oder er vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(7) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen.



§ 26 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht


(1) 1 Die schriftliche Prüfung soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung schnell und sicher zu erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen. 2 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note 'ausreichend' (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit.

(3) 1 An vier aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2 Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern auszuwählen. 3 Den verwaltungs- und rechtsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. 4 Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.

(4) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. 3 Sollen Baureferendarinnen und Baureferendare eigene Hilfsmittel zur Prüfung mitbringen, wird dies mit der Einladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben. 4 Weitere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der oder dem Aufsichtsführenden zu hinterlegen.

(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

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(6) 1 Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht nicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet das Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu. 2 Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. 3 Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. 4 Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten an die aufsichtsführende Person zu geben. 5 Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 13 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreibt die Niederschrift. 6 Die Niederschriften der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. 7 Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten.



(6) 1 Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht nicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet das Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu. 2 Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. 3 Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. 4 Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten an die aufsichtsführende Person zu geben. 5 Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 13 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 6 Die Niederschriften der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. 7 Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten.

(7) § 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Arbeit unter Aufsicht und wird nicht nach § 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(9) 1 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens mit der Note 'ausreichend' (Punktzahl 4,0) bewertet worden ist. 2 Sie ist auch bestanden, wenn der Durchschnitt aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht, wobei höchstens eine Arbeit schlechtestens mit der Note 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) bewertet sein darf. 3 Ansonsten ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. 4 Hierüber erhält die Baureferendarin oder der Baureferendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.



§ 27 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung soll neben dem Wissen und Können der Fachrichtung vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale, gegebenenfalls auch ökologische und kulturelle Zusammenhänge erkennen lassen. Bei der Beurteilung soll auch Urteilsvermögen sowie Sicherheit im Auftreten und im mündlichen Ausdruck berücksichtigt werden.

(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die schriftliche Prüfung bestanden ist.

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(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen Prüfung ein, die sich auf zwei Tage erstreckt.



(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig zur mündlichen Prüfung ein, die sich auf zwei Tage erstreckt.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden. Während der Prüfung muss neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem jeweiligen Fachprüfenden mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein. Entscheidungen über die Leistungen in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung treffen nur die Mitglieder der Prüfungskommission, die bei dieser Prüfung anwesend waren.

(5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prüfung beträgt bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren insgesamt sechseinhalb Stunden. Sie wird bei weniger zu Prüfenden angemessen verkürzt. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.

(6) Zum Schluss der mündlichen Prüfung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem anderen, den Prüfling interessierenden, Gebiet entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.

(7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 30; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

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(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine mindestens gute Note gegeben.

(9) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.



(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note 'ausreichend' (Punktzahl 4,0) bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine mindestens gute Note gegeben.

(9) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission bestätigen.