§ 18 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.



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