Artikel 4 - eIDAS-Durchführungsgesetz (eIDASDG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 PAuswG § 19, § 22

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Signaturgesetz" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienstegesetz" ersetzt.

2.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Elektronische Signatur

Der Personalausweis kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt."

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Zitierungen von Artikel 4 eIDAS-Durchführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 eIDASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 eIDKGEG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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