§ 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- 3.
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend."
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338