Das
Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8f gestrichen.
- 2.
- In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „auf diese" die Wörter „ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit" eingefügt.
- 3.
- In § 8d Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie übermittelt" die Wörter „innerhalb der Fristen nach Satz 5" eingefügt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...