Artikel 3 - Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (AusrPflDVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 SGB VIII § 42

Dem § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AusrPflDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusrPflDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 10 AnwDienstlG Folgeänderungen
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 3" durch ...


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