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§ 8 - Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2804 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 2129-60 Umweltschutz
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§ 8 Auskunftspflichten für Betreiber der Schienenwege und für Zugangsberechtigte



(1) 1Die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, dem Betreiber der Schienenwege bei der Beantragung von Schienenwegkapazität sowohl zum Netzfahrplan als auch im Gelegenheitsverkehr mitzuteilen, ob laute Güterwagen in den Zug eingestellt werden. 2Liegt für die lauten Güterwagen eine Befreiung nach § 5 vor, ist die Befreiung bei der Antragstellung anzugeben und vor der Nutzung der Schienenwegkapazität dem Betreiber der Schienenwege nachzuweisen.

(2) Die Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen innerhalb von einem Monat folgende Daten zu übermitteln:

1.
die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 3 Absatz 1 erforderlich sind,

2.
die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbestands nach § 4 erforderlich sind,

3.
die Daten, die zum Nachweis des Befreiungstatbestands nach § 5 Absatz 1 erforderlich sind.

(3) 1Die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen. 2Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. 3Die Daten nach Absatz 2 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Trasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.





 

Frühere Fassungen von § 8 SchlärmschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchlärmschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlärmschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SchlärmschG Maßnahmen bei Verstößen (vom 01.07.2021)
... 1 Satz 1 oder gegen die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, oder nach § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 3 oder Absatz 4 verstoßen wurde, so kann sie dem Betreiber der Schienenwege und dem Zugangsberechtigten ...
§ 13 SchlärmschG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 6. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 Satz 3 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 8 Absatz 4 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 3 BahnRVÄndG Änderung des Schienenlärmschutzgesetzes
... vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz ... Wörter „oder 3 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „ § 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 4" ... b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „ § 8 Absatz 4" ...