Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2804 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 2129-60 Umweltschutz
| |

§ 9 Zuständige Behörden



1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. 3Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.